Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines.

(1) Die folgenden Bedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der GATES Unternehmensgruppe (im Folgenden: GATES), wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird.

(2) Soweit einige der nachstehenden Bedingungen nach ihrem Wortlaut nur gegenüber Unternehmern oder Kaufleuten Anwendung finden sollen, gelten diese Bedingungen gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen entsprechend.

(3) Sollte eine der nachstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Klauseln davon unberührt. Der Kunde verpflichtet sich, mit GATES eine vergleichbare rechtswirksame Vereinbarung zu treffen, die dem Vertragswillen entspricht.

§ 2 Angebote, Preise, Kataloge.

(1) Beschreibungen, Beschaffenheitsangaben, Preise usw. sind in allen Teilen freibleibend und unverbindlich.

(2) Eine auf Angebote und Preise bezogene Bestellung ist ein bindendes Angebot, das GATES innerhalb von vier Wochen nach Zugang annehmen kann.

(3) Sämtliche Preise gelten ab Werk von GATES zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten für Verpackung und ggf. Versand werden erst mit Rechnungsausstellung angegeben. Ein Hinweis darauf ist auf allen Angeboten und Auftragsbestätigungen mit dem Vermerk „Preise ab Werk zzgl. Verpackung und Versand“ angegeben. Im Rahmen der Bestellabwicklung zusätzlich anfallende Kosten für z.B. Korrekturabzüge oder Auswahlmuster auf Kundenwunsch, bleiben im Angebot stets unberücksichtigt und werden erst im Rahmen der Rechnungsstellung schriftlich dokumentiert und abgerechnet.

(4) GATES behält sich vor, ganz oder teilweise per Nachnahme oder gegen Vorkasse zu leisten oder einen entsprechenden Treuhänder mit der Zahlungsabwicklung zu beauftragen. Bei Erstbestellung gilt als grundsätzliches Zahlungsziel Vorkasse oder Zahlung nach Zugang der Rechnung. Dies gilt auch, wenn im elektronisch erstellten Angebot oder der Auftragsbestätigung aus technischen Gründen andere Zahlungsziele angegeben sind. Maßgeblich hierfür sind ausschließlich die Angaben auf dem Rechnungsbeleg.

(5) Bei Verträgen mit einer Lieferzeit von mehr als vier Monaten ist GATES berechtigt, den Preis angemessen zu erhöhen; dies gilt insbesondere, soweit GATES selbst entsprechende Kostensteigerungen entstanden sind.

§ 3 Vorlagen.

(1) Der Kunde verpflichtet sich im Sinne einer Hauptleistungspflicht, erforderliche Vorlagen, Muster, Bestätigungen, Freigaben (im Folgenden: „Mitwirkungen“) gemäß den Vorgaben von GATES pünktlich zu erbringen.

(2) GATES kann bei nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Mitwirkung des Kunden nach den § 320 ff. BGB die eigene Leistung zurückbehalten, vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz fordern.

(3) Der Kunde räumt GATES die Berechtigung zur Nutzung etwaiger Urheber-, Marken- und sonstiger Rechte im Rahmen des Vertragszwecks ein. Der Kunde garantiert GATES, im Hinblick auf die Mitwirkungen über sämtliche erforderlichen Rechte zu verfügen, und stellt GATES insoweit von Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung frei. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Lieferung.

GATES versendet unversichert auf Rechnung und Gefahr des Kunden, wählt die Versandart, auch Teillieferungen, nach eigenem billigen Ermessen und übernimmt insoweit keine Haftung. GATES übernimmt auch keine Haftung für verbindliche Lieferzeiten; insoweit steht GATES auch nur ein, soweit der Kunde Mitwirkungen (§ 3 Abs. 1) rechtzeitig erbracht hat und ein Verschulden bei GATES nach billigem Ermessen anzunehmen ist.

§ 5 Zahlung.

(1) Zahlungen sind binnen 5 Tagen mit 2 % Skonto, binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung in Euro, ohne Abzug und ausschließlich per Überweisung oder Lastschrift zu leisten. § 2 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Eventuelle Kosten der Überweisung oder Lastschrift werden dem Kunden weiterbelastet. Dies gilt insbesondere, wenn ein Lastschrifteinzug fehlschlägt.

(3) Der Kunde kann mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 Eigentumsvorbehalt.

(1) Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von GATES. Der Kunde erteilt GATES jederzeit Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware.

(2) Ist der Kunde Unternehmer, so gilt Absatz 1 auch wegen künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung (Kontokorrentvorbehalt). Außerdem ist der Kunde zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr – nicht jedoch zur Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession – berechtigt. Dabei tritt er alle Forderungen, die ihm wegen der Weiterveräußerungen gegen Dritte entstehen, im Voraus an GATES ab. Auf Verlangen von GATES macht der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen, händigt GATES dazugehörige Unterlagen aus und teilt den Schuldnern die Abtretung mit. Solange der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber GATES nachkommt und nicht in Insolvenz gerät, bleibt er zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt, und GATES wird diese nicht einziehen.

(3) GATES verpflichtet sich im Falle des Absatzes 2, auf Verlangen des Kunden, jedoch nach eigener Auswahl, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die besicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 7 Gewährleistung.

(1) GATES und seine Erfüllungsgehilfen verwenden je nach Anforderung und nach eigenem Ermessen unterschiedliche Drucktechniken, bei denen technisch bedingte Abweichungen zur Druckvorlage auftreten können. Insbesondere können a) bei Verwendung des Transferdruck-Verfahrens Raster und b) bei Verwendung des Sublimationsdruck-Verfahrens Unschärfen entstehen.

(2) Soweit der Kunde seine Farbwünsche nach dem Pantone-Farbsystem angibt, können je nach Druckverfahren und Material technisch bedingt ebenfalls leichte Abweichungen von bis zu ± 1 Farbton (bei Färbung von Stoffen bis zu ± 2 Farbtönen) auftreten.

(3) Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Abweichungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen bis zu zehn vom Hundert stellen keine Mängel dar, die zur Gewährleistung berechtigten.

(4) Ist der Kunde nicht Verbraucher, verjähren

a) Gewährleistungsansprüche im Falle des § 437 BGB in einem Jahr ab Auslieferung;

b) Gewährleistungsansprüche im Falle des § 634 BGB in einem Jahr ab Abnahme;

c) Schadensersatzansprüche spätestens in fünf Jahren ab ihrer Entstehung. (5) § 377 HGB bleibt unberührt.

(6) Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt oder sonst wie nicht durchsetzbar, so ist dieser verpflichtet, GATES die deswegen nachweislich entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

§ 8 Haftungsbeschränkung.

GATES haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder vertragswesentlicher Pflichten sowie für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von GATES, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus ist jede Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung allgemein auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.

§ 9 Vorbehalt von Rechten.

(1) GATES behält sich an sämtlichen künstlerischen Arbeiten sowie den endgültig verwendeten Designs von Abbildungen, Zeichnungen, Artikeln und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen von Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers verwendet werden.

(2) GATES ist berechtigt, im Kundenauftrag erstellte Artikel oder den Namen des Kunden zu Werbezwecken, als Referenz oder als Muster zu verwenden und abzubilden sowie den Namen von GATES an geeigneter Stelle anzubringen. Dies gilt bereits, wenn Warenmuster in Auftrag gegeben werden.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl.

Ulm wird als Erfüllungsort und, gegenüber Kaufleuten, auch als Gerichtsstand vereinbart. Es gilt deutsches Recht; die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 11 Salvatorische Klausel

Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

§ 12 Inkrafttreten

Diese AGB treten mit Datum der Geschäftsgründung zum 19.10.2007 in Kraft und gelten bis auf weiteres.